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Es muss auch sichergestellt werden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel oder Rücklagen bereitgehalten werden können. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Versicherungsträger jederzeit in der Lage ist, alle Ausgaben zu bestreiten. Das muss auch möglich sein, wenn überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 73) zu bestreiten sind. Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige Betriebsmittel (vgl. § 81) und Rücklagen (vgl. § 82) bereitzuhalten.

Solange die Betriebsmittel und die Rücklagen die gesetzlich vorgeschriebene Höhe nicht erreicht haben, sind daher die Beiträge so zu bemessen, dass die Betriebsmittel und Rücklagen angemessen aufgefüllt werden können, um die notwendige Höhe zu erreichen.

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