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Beitragsansprüche für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt entstehen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 erst dann, wenn es ausgezahlt worden ist. Dies gilt wiederum nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses i. S. d. § 165 Abs. 1 SGB III vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist. Das seit 2003 für Einmalzahlungen geltende Zuflussprinzip soll nur Arbeitgeber und Beschäftigte entlasten, aber im Insolvenzfall nicht zu Beitragsausfällen führen, soweit die Regelungen des Insolvenzgeldes gelten. Deshalb soll mit Abs. 1 Satz 3 klargestellt werden, dass die wirtschaftlich in die Stellung des Arbeitgebers eintretende Bundesagentur für Arbeit dann den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Einmalzahlungen entrichten muss, wenn der Arbeitgeber ungeachtet seiner Insolvenz die Einmalzahlung ausgezahlt hätte.

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