Rz. 10
Die in Rz. 9 bereits skizzierte anteilige Kürzung des Arbeitsentgelts aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) und damit die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus jeder Beschäftigung ist nach folgender Formel vorzunehmen:
(jeweilige) BBG × (auf BBG gekürztes) Arbeitsentgelt der betroffenen Beschäftigung |
Summe der (auf BBG gekürzten) Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen |
Das Ergebnis sind dann die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die verschiedenen Versicherungszweige. Das folgende Beispiel mag diese Berechnung bei den für das Jahr 2022 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen für die alten Bundesländer verdeutlichen.
Arbeitsentgelt aus der ersten Beschäftigung |
5.000,00 EUR |
Arbeitsentgelt aus der zweiten Beschäftigung |
1.800,00 EUR |
Arbeitsentgelt insgesamt |
6.800,00 EUR |
Da das Arbeitsentgelt für die jeweilige Beschäftigung auf die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren ist, werden mit Blick auf die Krankenversicherung für die erste Beschäftigung 4.837,50 EUR angesetzt. Die BBG der Rentenversicherung von 7.050,00 EUR wird nicht überschritten. Unter Beachtung der obigen Formel ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt dann wie folgt zu ermitteln:
1. Beschäftigung |
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Kranken- und Pflegeversicherung |
4.837,50 × 4.837,50 6.637,50 |
= 3.525,64 EUR |
Rentenversicherung |
7.050 × 5.000 6.800 |
= 5.183,82 EUR |
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2. Beschäftigung |
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Kranken- und Pflegeversicherung |
4.837,50 × 1.800 6.637,50 |
= 1.311,86 EUR |
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Rentenversicherung |
7.050 × 1.800 6.800 |
= 1.866,18 EUR |
Probe: |
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Kranken- und Pflegeversicherung |
Rentenversicherung |
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1. Beschäftigung |
3.525,64 EUR |
5.183,82 EUR |
2. Beschäftigung |
1.311,86 EUR |
1.866,18 EUR |
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4.837,50 EUR |
7.050,00 EUR |
Auch unter Berücksichtigung der Auskunftspflicht des Beschäftigten nach § 28o Abs. 1 werden Arbeitgeber bei Mehrfachbeschäftigten die Beiträge nicht immer in zutreffender Höhe berechnen können. Die Einzugsstelle muss dann ggf. am Jahresende eine Beitragsneuberechnung und ggf. Beitragserstattung (§ 26 Abs. 2) vornehmen, wie dies bei Mehrfachbeschäftigten mit schwankendem Arbeitsentgelt vielfach praktiziert wird.
Soweit in beiden Beschäftigungen auch eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung vorliegt, sind auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach den für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge angegebenen Arbeitsentgelten zu bemessen.
Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bei Bezug von Kurzarbeitergeld ist nach den "Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen" i. d. F. v. 12.11.2014 für das infolge des Arbeitsausfalls entgangene Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 179 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III) als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Daneben wird auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zur Beitragsberechnung herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrundlage für den Monat der Entgeltabrechnung wird daher durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts gebildet (= SV-Entgelt). Für die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22 Abs. 2 im Falle des Bezugs von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis ist nicht allein das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern das SV-Entgelt heranzuziehen. Im Rahmen der anschließenden Beitragsverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer nur an den auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträgen beteiligt ist und der Arbeitgeber die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge allein trägt. Für Zwecke der Beitragsverteilung wird allerdings das fiktive Arbeitsentgelt nur insoweit herangezogen, als neben dem tatsächlich zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt betragsmäßig noch Raum bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage verbleibt.
Wenn ein Mehrfachbeschäftigter sowohl eine Beschäftigung ausübt, die der knappschaftlichen Rentenversicherung unterliegt, als auch eine Beschäftigung, die der allgemeinen Rentenversicherung unterliegt, gelten die vorherigen Ausführungen nicht. In diesen Fällen müssen die Rentenversicherungsbeiträge aus den verschiedenen Beschäftigungen sowohl bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (2023 = 8.950,00 EUR, im Beitrittsgebiet 8.700,00 EUR) als auch bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ermittelt und abgeführt werden.
Nach § 26 Abs. 4 i. d. F. des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) sind die Krankenkassen vom 1.1.2015 an verpflichtet, in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen auf Grundlage der von den Arbeitgebern abgegebenen Entge...