Rz. 11
Personen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, sind nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI rentenversichererungspflichtig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat. Die Beiträge für diese Pflegepersonen werden weiterhin spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind (Abs. 1 Satz 4).
Abs. 1 Satz 6 und 7 regeln die erstmalige Fälligkeit der Beiträge zur Rentenversicherung für diese rentenversicherungspflichtigen Pflegekräfte. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für diese Pflegekräfte ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Dienstherrn bei Beamten oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten (z. B. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Polizisten, Feuerwehrleute) die Rentenversicherungspflicht der Pflegekraft festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung der Rentenversicherungspflicht in der Zeit vom Ersten bis zum 15. eines Monats getroffen, werden die Rentenversicherungsbeiträge erstmals spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. Wird dagegen die Feststellung der Rentenversicherungspflicht in der Zeit vom 16. bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am 15. des zweiten darauffolgenden Monats fällig (zur Fälligkeit von Beiträgen, die nach der Feststellung der Versicherungspflicht zu entrichten sind, und deren Verjährung vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.8.2020, L 2 R 130/18). In dem zugelassenen Revisionsverfahren zu der vorgenannten Entscheidung hat das BSG geurteilt, Abs. 1 Satz 6 sei eine Sonderregelung (lex specialis) für sämtliche zwischen dem Eintritt und der Feststellung oder Feststellbarkeit der Versicherungspflicht entstandenen Beitragsansprüche. Diese Vorschrift bewirke nicht allein den Schutz der Pflegekassen vor der Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Mitwirkung der Pflegeperson. Sie habe als Regelung zur Fälligkeit auch Einfluss auf die Verjährung (Terminbericht zum Urteil v. 13.3.2023, B 12 R 7/21 R). Die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung (z. B. Pflegekassen und Rentenversicherungsträger), der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe haben Näheres vereinbart (Rundschreiben "Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen", Stand 13.12.2016).
Mit der zuvor aufgezeigten Regelung wird berücksichtigt, dass die erstmalige Beitragszahlung von der Feststellung der Pflegebedürftigkeit, der Bewilligung des Pflegegeldes für die selbstbeschaffte Pflegehilfe und der Mitwirkung der Pflegeperson abhängig ist. Da Säumniszuschläge nur fällig werden, wenn die Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht gezahlt werden (vgl. § 24), wird durch diese Fälligkeitsregelung die Erhebung von Säumniszuschlägen vermieden. Säumniszuschläge sollen allerdings fällig werden, wenn die Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson und die damit verbundene Beitragspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Pflegekasse oder der angeführten zuständigen Stellen verzögert werden.