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Eine besondere Aufzeichnungsregelung galt für Gleitzeitvereinbarungen, die von vornherein eine Freistellung von der Arbeit für längstens 250 Stunden vorsehen. Durch die Herausnahme der einfachen Zeitguthaben aus dem Anwendungsbereich des § 7b zum 1.1.2009 ist diese Ausnahmeregelung obsolet geworden. Diese Vereinbarungen mussten lediglich zu den Lohnunterlagen genommen werden. Besondere Aufzeichnungen waren nicht erforderlich, weil für diese Wertguthaben im Störfall die Beitragsberechnung wie für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erfolgt (vgl. § 23a).

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