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Flexible Arbeitszeitregelungen sind auch für solche Beschäftigten möglich, die sich aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen und die Alterssicherung durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung sicherstellen. Für diese Versicherten wurde in dem bis zum 31.12.2000 geltenden Abs. 3 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass der Störfall der berufsständischen Versorgungseinrichtung mitzuteilen ist.

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