Rz. 1

Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Das 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) brachte eine Neufassung dieser Vorschrift. Mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurden in Abs. 1 die Sätze 1 und 2 geändert und in Abs. 2 Satz 2 gestrichen. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Kran­kenversicherung (Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.4.2007 ein neuer Abs. 1a eingefügt. Mit Art. 2 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) wurde Abs. 1a mit Wirkung zum 1.8.2013 wieder gestrichen. Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 3 eingefügt. Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 1 ein neuer Satz 2 eingefügt und ein neuer Satz 4 hinzugefügt. Die Bagatellgrenze in Satz 3 (zuvor Satz 2) wurde von 100,00 EUR auf 150,00 EUR angehoben.

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