Rz. 10
Abs. 2 schließt einen Erstattungsanspruch dann aus, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund der zu Unrecht entrichteten Beiträge oder für den Zeitraum, für den diese Beiträge entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Der erstattungspflichtige Versicherungsträger kann sich dann nicht auf diese sog. Verfallsklausel berufen, wenn die Leistung im Rahmen der Erfüllungsfiktion einem anderen Träger zuzurechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen diesen Träger z. B. aufgrund der Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht mehr möglich ist. Der eingeräumte Versicherungsschutz als solcher stellt noch keine Leistung i. S. d. Abs. 2 dar (so auch Waßer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 26 Rz. 117).
Nach Abs. 2 letzter HS ist der Verfall ausgeschlossen, wenn die Beiträge für einen während des Leistungsbezugs beitragsfreien Zeitraum entrichtet wurden. Der vermeintlich Versicherte soll hier nicht schlechter gestellt werden als der tatsächlich Versicherte. Die Verfallklausel findet schließlich auch keine Anwendung, wenn eine Sonderregelung eingreift. Nach § 351 Abs. 1 SGB III gilt für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abweichend von § 26 Abs. 2, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist.
Die erste Alternative der Verfallklausel ("auf Grund") betrifft die Rentenversicherung. Die Beitragsentrichtung ist dort in aller Regel Leistungsvoraussetzung und bestimmt auch die Höhe der Leistungen.
Die Erstattung von zu Unrecht oder irrtümlich entrichteten Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsträger aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht hat. Das gilt nach dem Urteil des BSG v. 15.12.1977 (11 RA 44/77) auch dann, wenn freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, obgleich kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestand und daher diese Beiträge später vom Rentenversicherungsträger beanstandet werden. Die Erstattung dieser Beiträge ist ausgeschlossen, wenn nach der Beitragsentrichtung eine Regelleistung (hier ein Heilverfahren) gewährt wurde. Nach Auffassung des BSG kommt es nicht darauf an, ob sich der einzelne Beitrag konkret auf die rechtliche Grundlage des Heilverfahrens ausgewirkt hat.
Außerdem hat das BSG mit Urteil v. 23.9.1981 (11 RA 74/80) entschieden, dass dem (vermeintlich) Versicherten eine Leistung im vorgenannten Sinne auch dann gewährt worden ist, wenn sie ihm nur zu einem Teil (Teilkur) und nicht in dem zulässigen Gesamtumfang erbracht worden ist. Auch in einem solchen Fall ist die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit bis zur Beendigung der Teilleistung ausgeschlossen.
Eine Beitragserstattung ist nach dem Urteil des BSG v. 19.3.1980 (11 RA 48/79) auch dann ausgeschlossen, wenn ein Versicherter Altersruhegeld lediglich aus Beiträgen zur Höherversicherung erhält. Obgleich aus den entrichteten Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen wegen Nichterfüllung der Wartezeit keine Rente wegen Alters gewährt wird, können diese Beiträge nicht erstattet werden. Der Begriff "Versicherung" in § 82 Abs. 5 AVG a. F. schließt nach Auffassung des BSG alle für die Angestelltenversicherung vorgesehenen Versicherungsmöglichkeiten ein; demzufolge bezieht er sich mit auf die Höherversicherung. Zu den aus der Versicherung zu gewährenden Leistungen gehören "Renten" und damit auch solche, die allein aufgrund von Höherversicherungsbeiträgen gewährt werden.
Die zweite Alternative der Verfallsklausel ("für den Zeitraum") betrifft die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung (zur Anwendbarkeit auf letztere vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2015, B 2 U 2/14 R). Erfasst werden alle Beiträge, die für Zeiten vor (und ggf. während) der Erbringung der Leistung zu Unrecht entrichtet worden sind (vgl. Udsching in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 26 Rz. 7 unter Bezug auf BSG, Urteil v. 25.4.1991, 12 RK 40/90, und v. 25.4.1991, 12 RK 40/90). Maßgeblich ist grundsätzlich die Fälligkeit nach § 23.
Eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die aufgrund eines bindend gewordenen Bescheids entrichtet worden sind, ist nach dem Urteil des BSG v. 26.6.1980 (5 RKn 5/78) ausgeschlossen. Wenn für die Beitragsleistung eine Rechtsgrundlage in Gestalt eines von der Krankenkasse erlassenen und zwischen den Beteiligten (Krankenkasse und deren Mitglied) bindend gewordenen Beitragsbescheides besteht, besteht nach dem angeführten Urteil für die Vergangenheit kein Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Krankenversicherungsbeiträge.
Selbst wenn der Bescheid über die zu entrichtenden Beiträge nicht bindend geworden ist und sich die für die Bemessung der Beiträge maßgebende Satzungsregelung als rechtsfehlerhaft herausstellt, besteht nach dem ...