Rz. 12

Die Neuregelung des Abs. 4 trifft nähere Verfahrensregelungen für den Fall, dass Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenzen durch Zusammenrechnung im Falle von Mehrfachbeschäftigung (§ 22 Abs. 2) bestehen. Die Einzugsstelle hat dann nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Die nähere Ausgestaltung erfolgte insbesondere in dem nach § 28b gefertigten Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 15.07.1998 in der Fassung vom 21.10.2015". Dieses wurde inzwischen durch das Gemeinsame Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" v. 29.6.2016, nunmehr vorliegend i. d. F. v. 4.3.2021, ersetzt. Geregelt ist insbesondere die elektronische Abfrage ggf. erforderlicher weiterer Angaben der beteiligten Arbeitgeber sowie die entsprechende elektronische Rückübermittlung der festgestellten Gesamtentgelte.

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