Rz. 2

Diese Vorschrift regelt sowohl die Verzinsung als auch die Verjährung des Erstattungsanspruchs. Sie schließt damit unmittelbar an § 26 an und ergänzt diese Vorschriften. Damit wird gleichzeitig eine Harmonisierung mit den entsprechenden Vorschriften für Leistungen (vgl. §§ 44, 45 SGB I) und des BGB (insbesondere der Neuregelung des Verjährungsrechts im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung, §§ 194 ff. BGB) herbeigeführt.

 

Rz. 3

Diese Vorschrift gilt für alle von § 26 Abs. 2 erfassten Erstattungsansprüche. Nicht erfasst ist damit der Fall der Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge, namentlich nach § 210 SGB VI. Nicht erfasst ist zudem der Fall der Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Insoweit besteht bereits eine spezielle Regelung zur Verjährung eines solchen Erstattungsanspruchs in § 50 Abs. 4 SGB X (BSG, Beschluss v.19.10.2022, B 5 R 78/22 B unter Verweis auf BSG, Urteil v. 4.3.2021, B 11 AL 5/20 R).

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