Rz. 17
Die Verjährung des Erstattungsanspruchs tritt – anders als die Verjährung der Beitragsansprüche – nicht von Amts wegen ein; sie wird nur auf Einrede wirksam.
Der Versicherungsträger ist allerdings nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, hinsichtlich der Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge die Einrede der Verjährung zu erheben. Über die Erhebung der Verjährungseinrede zur Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge hat der Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Begründungen der Einrede der Verjährung im Bescheid des Versicherungsträgers und im Widerspruchsbescheid müssen auch erkennen lassen, dass Ermessenserwägungen angestellt wurden.
Ein Versicherungsträger kann nach dem Urteil des BSG v. 26.6.1986 (7 RAr 121/84) dann gehalten sein, die Einrede der Verjährung zu Unrecht entrichteter Beiträge nicht geltend zu machen, wenn die Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers bzw. der Krankenkasse beruht.
Nachdem anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass 2 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht sozialversicherungspflichtig waren, beantragte die GmbH die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit erhob den Einwand der Verjährung und lehnte die Erstattung der Arbeitgeberanteile ab, soweit sie verjährt waren. Die von der GmbH gegen den Einwand der Verjährung erhobene Klage wurde vom LSG Baden-Württemberg durch rechtskräftigen Beschluss v. 30.8.2000 (L 13 AL 4046/98 zurückgewiesen. Die Verjährungseinrede sei nicht im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung (Verstoß gegen Treu und Glauben) ausgeschlossen; ihre Erhebung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Ein fehlerhaftes Verhalten der Einzugsstelle, welches die Einrede der Verjährung ausschließe, liege nach gefestigter Rechtsauffassung bei bloßen, die fehlende Beitragspflicht nicht aufdeckenden Betriebsprüfungen nicht vor.
Wenn der Versicherungsträger bei der Entscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede nicht erkennbar sein Ermessen ausgeübt hat, ist er zur Erteilung eines neuen Bescheides verpflichtet.
Die zuvor aufgezeigte Rechtsauffassung hat das BSG mit Urteil v. 16.12.1987 (11a RLw 2/87) noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Strittig war die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Eine Frau war seit 1977 nur noch in einem zeitlichen Umfang abhängig beschäftigt, der zur Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung führte. Im November 1997 beantragte die Frau, ihr die gleichwohl bis 1997 zu Unrecht entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten. Die BA erstattete ihr lediglich die von 1993 bis 1997 gezahlten Beiträge und berief sich im Übrigen auf die Verjährung des Erstattungsanspruchs. Das BSG hat mit Urteil v. 29.7.2003 (B 12 AL 1/02 R) die Auffassung der BA bestätigt. Zutreffend hat sich die BA nämlich unter Ausübung ihres Ermessens auf Verjährung berufen. Dem steht die von der Einzugsstelle durchgeführte Betriebsprüfung nicht unter dem Gesichtspunkt selbstwidersprüchlichen Verhaltens entgegen. Weder Betriebsprüfung noch Prüfbericht dienen nämlich den Interessen der Arbeitsvertragsparteien, ohne dass es insofern auf die Betriebsgröße ankäme.
Anders hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil v. 25.8.2005 (L 1 AL 5/05) im Fall eines GmbH-Geschäftsführers entschieden, der über den 4-Jahres-Zeitraum hinaus die Erstattung der vom 1.4.1989 bis zum 31.12.1997 zu Unrecht entrichteter – bereits verjährter – Beiträge zur Arbeitslosenversicherung beantragt hatte. Die BA hat bei der Ermessensausübung u. a. das zur Beitragszahlung führende Verhalten einer Behörde zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sehen auch die Durchführungsanweisungen der BA zu § 27 vor, von der Verjährungseinrede dann wegen einer unbilligen Härte abzusehen, "wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der BA, der Einzugsstelle oder eines Trägers der Rentenversicherung beruht". Ein solches Fehlverhalten ist aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen anzunehmen, weil bei drei Betriebsprüfungen in der Vergangenheit keine Beanstandungen erhoben wurden, sondern sogar mitgeteilt wurde, dass die geprüften Unterlagen hinsichtlich der "Beurteilung der Versicherungspflicht" und der "Ermittlung der beitragspflichtigen Entgeltzahlungen" nicht zu beanstanden seien. Die BA hat damit den ermessensrelevanten Gesichtspunkt der "unbilligen Härte" verkannt und ihre Ermessensrichtlinien nicht beachtet. Eine durchgeführte Arbeitgeberprüfung, die zu Unrecht nicht zu Beanstandungen geführt hat, ist aber als fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Prüfbehörde zu werten, wenn angesichts der betrieblichen Besonderheiten für eine Stichprobenprüfung kein Raum ist. Das ist vorliegend der Fall. Die BA hatte daher dem GmbH-Geschäftsführer die seit dem 1.4.1989 entrichteten – bereit...