Rz. 123
Soweit bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Einzugsstelle auf Grundlage eingegangener Entgeltmeldungen nicht ausschließen kann, dass die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten (§ 22 Abs. 2 SGB IV), fordert sie den Arbeitgeber von Amts wegen auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben (§ 26 Abs. 4 Satz 2 SGB IV). Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und § 11b DEÜV haben die Arbeitgeber mit der nächstfolgenden Entgeltmeldung (spätestens innerhalb von 6 Wochen) für den angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
- die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
- das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Abs. 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.
Sofern keine Versicherungsnummer vorliegt, greift das Verfahren nach § 28a Abs. 3a. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die für die Durchführung des Meldeverfahrens notwendigen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber zu machen und ggf. erforderliche Unterlagen vorzulegen (§ 28o SGB IV). Dazu gehört auch die Information, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen.
Rz. 124
Die Einzugsstelle stellt innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der angeforderten GKV-Monatsmeldungen fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten. Das Prüfergebnis meldet sie anschließend den beteiligten Arbeitgebern. Unter Anwendung von § 22 Abs. 2 SGB IV ermittelt der jeweilige Arbeitgeber das beitragspflichtige Entgelt, korrigiert die Meldungen und verrechnet die Beiträge.
Rz. 125
Die verhältnismäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen erfolgt nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV. Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen (versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) zusammen, die in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sind sie zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu vermindern, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung auf die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen getrennt durchzuführen. Weitere Hinweise zu den Einzelheiten dieses Verfahrens enthalten die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB IV in der vom 1.1.2024 an geltenden Fassung, abrufbar unter: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/deuev/gg/GG_28b_01.2024.pdf).
Rz. 126
Ausgenommen von dem Verfahren sind Beschäftigungen von Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenkasse und geringfügig entlohnte Beschäftigungen (auch wenn Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht) neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.