Rz. 147

Für kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Diese Regelung wird im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026 evaluiert. Die Vorschrift hat Art. 2 Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes v. 26.5.2021 als Abs. 9a angefügt (hierzu Rz. 10). Die Regelung trat zum 1.1.2022 in Kraft (Art. 5 Abs. 2).

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