Rz. 109

Nach § 28a Abs. 3b Satz 1 haben Arbeitgeber auf elektronische Anforderung einer Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln nach § 28a Abs. 3b Satz 2 die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB IV in der vom 1.1.2024 an geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/deuev/gg/GG_28b_01.2024.pdf, dazu auch Rz. 34). Deren Ziff. 2.8 bestimmt die Einzelheiten für den Fall, dass Arbeitgeber auf elektronische Anforderung einer Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln haben.

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