Rz. 15
Die Vorschrift gibt in Variante 1 vor, dass Satz Nr. 3 und 4 auch für das Zahlstellenmeldeverfahren gelten. Im Zahlstellenmeldeverfahren meldet die Zahlstelle der für den Versorgungsempfänger zuständigen Krankenkasse die erstmalige Bewilligung, jede Veränderung sowie die Beendigung eines Versorgungsbezugs (§ 202 Abs. 1 SGB V). Auf dieser Grundlage ermittelt die Krankenkasse des Versorgungsempfängers dann den maximalen Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei berücksichtigt sie ggf. vorhandene weitere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. gesetzliche Renten und weitere Versorgungsbezüge). Dieser Wert wird als "maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug – VB-max" bezeichnet. Die Zahlstellen erhalten daraufhin eine elektronische Rückmeldung der Krankenkasse, ob der Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Außerdem meldet die Krankenkasse den maximalen Umfang der Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen (VB-max). Durch die Meldung der Krankenkasse erfährt die Zahlstelle, ob und bis zu welchem Betrag der Versorgungsbezug beitragspflichtig ist, um ggf. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse abzuführen.
Rz. 16
Der GKV-Spitzenverband hat die Vorgaben des § 28 Abs. 1 Satz 2 in den Grundsätzen zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Abs. 2 SGB V in der vom 1.1.2024 an geltenden Fassung konkretisiert (hierzu sind unter https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/zahlstellenverfahren/GS_202_01.2024.pdf). Technische Einzelheiten folgen aus der Datensatzbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren einschließlich Fehlerprüfung (Stand: 22.9.2023), Version 5.02, gütig ab 1.1.2024 (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__20259__ZMV-Datensatzbeschreibung-Vers-5.02-20240101.pdf) sowie dem Änderungsprotokoll zur Datensatzbeschreibung einschließlich Fehlerprüfung (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__9793__ZMV-Z-ATP-Vers-5.02-1.pdf). Das Verfahren wird mittels der Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom 18.3.2020, gültig ab 1.10.2020, beschrieben (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/153_VB_ZMV_102020.pdf).
Rz. 17
In Variante 2 bestimmt die Vorschrift, dass die Nr. 3 und 4 auch für das Antragsverfahren nach § 2 Abs. 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) gelten. Das AAG regelt die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren zur Umlagen-Erhebung (Umlageverfahren) und zur Erstattung von Aufwendungen (Ausgleichsverfahren), die Arbeitgeber im Zusammenhang mit Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall (Umlage U1) und von Mutterschutzleistungen (Umlage U2) erbracht haben. Arbeitgeber erhalten hiernach in bestimmten Fällen die geleistete Entgeltfortzahlung bei Krankheit der Arbeitnehmer zum Teil erstattet. Ähnliches gilt bei der Auszahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld oder bei Beschäftigungsverboten aufgrund einer Schwangerschaft (Mutterschaft). Insbesondere für kleinere Unternehmen stellen Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und Aufwendungen bei Schwangerschaften eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar. Die bei den Krankenkassen eingerichteten Ausgleichskassen sorgen für den Ausgleich unternehmensindividueller Kostenbelastungen. Die Ausgleichskassen verwalten die aus den Zahlungen umlagepflichtiger Unternehmen gespeisten Sondervermögen (§ 8 Abs. 1 AAG). Die Anspruchsvoraussetzungen formuliert § 1 AAG. Die Erstattung wird nur auf Antrag erbracht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AGG). Dies flankierend bestimmt § 2 Abs. 3 AAG, dass der Arbeitgeber einen Antrag nach Abs. 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 und § 95b Abs. 1 Satz 1 SGB IV an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln hat und § 28a Abs. 1 Satz 2 SGB IV für die Meldung nach Satz 1 entsprechend gilt.
Rz. 18
Den Spitzenverbänden ist es aufgegeben, auch dieses Antragsverfahren durch Gemeinsame Grundsätze zu präzisieren. Das ist mit den Grundsätzen für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 1.1.2022 an geltenden Fassung geschehen (abrufbar unter: https://www.informationsportal.de/wp-content/uploads/document__12592__G-AAG-2022-01-01.pdf). Die Grundsätze werden durch die Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 1.1,2022 an geltenden Fassung erläutert (abrufbar unter: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/aag/VB_AAG_Vers._2.4.pdf).