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Hiernach wird der Verordnungsgeber ermächtigt, das Nähere dazu zu bestimmen, welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind. Zusätzliche, die Meldungen betreffenden Angaben sind den §§ 5, 6 bis 13 DEÜV zu entnehmen. So müssen z. B. Meldungen die Betriebsnummer der Krankenkasse enthalten (§ 5 Abs. 11 DEÜV). Das Beitragsnachweisverfahren regelt der Vierte Abschnitt der DEÜV. Dessen einzige Vorschrift gibt vor, dass der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV rechtzeitig einzureichen ist (§ 26 Satz 1 DEÜV). Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16, 17, 19 bis 23, 31 Abs. 1, § 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 DEÜV gelten im Übrigen entsprechend (§ 26 Satz 2 DEÜV). Zusätzliche Angaben verlangt z. B. § 40 Abs. 1 Satz 2 DEÜV.

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