Rz. 119

Abs. 5 ermöglicht der Einzugsstelle, im Satzungswege zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abverlangt werden können. Ziel ist, auch bei zahlungsunwilligen oder gar zahlungsunfähigen Arbeitgebern einen rechtzeitigen Beitragseingang sicherzustellen. Anknüpfungspunkte sind i. d. R. wiederholter Zahlungsverzug oder sonstige berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit.

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