Rz. 33

Die Vorschrift schafft eine Sonderregelung für den Fall, dass ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber ist. Dann gilt der jeweils für diesen Leistungsträger bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt. Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, dann gilt auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt. Schlussendlich greift die Regelung auch für die Beiträge zur Rentenversicherung im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander. Neuerlich bedient sich der Gesetzgeber eines methodischen Kunstgriffs, indem er auf eine Fiktion ("gilt") zurückgreift (zur Fiktion vgl. schon Rz. 23). Im Ergebnis führt die Vorschrift dazu, dass die genannten Sozialversicherungsträger nur den Arbeitgeberanteil an die Einzugstelle abführen müssen.

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