Rz. 47

Die Vorschrift bestimmt, dass der Verleiher den entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen hat, wenn er das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer zahlt, obwohl der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b AÜG unwirksam ist. Mittels dieser Regelung löst der Gesetzgeber die Pflicht, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, von der Wirksamkeit des Überlassungsvertrags. Ist der Überlassungsvertrag (dazu Rz. 40) nach den weiteren Maßgaben unwirksam, dann ist der Verleiher dennoch zur Zahlung verpflichtet, sofern er das vereinbarte Entgelt oder Teile davon ausgezahlt hat.

 

Rz. 48

Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nur, wenn die Unwirksamkeit des Überlassungsvertrags auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b beruht. Hat der Verleiher dennoch das Arbeitsentgelt oder Teil desselben ausgekehrt, dann bleibt er verpflichtet, den entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugstelle zu zahlen. Soweit der Überlassungsvertrag aus den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AÜG genannten Tatbeständen unwirksam ist, greift § 28e Abs. 2 Satz 3 nicht.

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