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Jansen, SGB IV § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der ... / 2.5 Beitragsnachweise (Abs. 3)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 78

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden Entgeltzahlungszeitraum 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübertragung zu übermitteln, in dem er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28d) nach Beitragsgruppen aufgegliedert angibt (Abs. 3 Satz 1 HS 1). Die Beitragsnachweis-Datensätze sind sowohl für den allgemeinen Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte zu verwenden. Die Dateien sind an die Datenannahmestelle der jeweils zuständigen Krankenkasse zu übermitteln, welche diese an die Krankenkassen/Einzugsstellen weiterleitet. Dieses Prozedere gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks (Abs. 3 Satz 1 HS 2).

 

Rz. 79

Die Fristsetzung auf 2 Arbeitstage beruht auf Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3027). Die Begründung führt hierzu Folgendes aus (BT-Drs. 16/6540):

Zitat

Es wird als einheitlicher Zeitpunkt der zweite Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge festgelegt, bis zu welchem ein Arbeitgeber spätestens seinen Beitragsnachweis abzugeben hat. Bisher wird dies durch Satzungsrecht der Krankenkassen geregelt und differiert stark, was zum einen immer wieder zu Mahnungen und Säumniszuschlägen führt, zum anderen eine einheitliche Abgabe des Datensatzes Beitragsnachweis im vollautomatisierten Verfahren erheblich behindert. Die Frist entspricht nach Auskunft der Praxis den betrieblichen Anforderungen, um eine ordnungsgemäße Versendung und Verbuchung sicherzustellen.

 

Rz. 80

Die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759), verlangt hingegen...

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