0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt worden. Sie wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert, z. B. mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) sowie dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621). Satz 5 erhielt mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 die jetzige Fassung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde Satz 4 mit Wirkung zum 28.12.2007 geändert. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde Satz 4 aufgehoben, mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) wurde dieser Satz mit Wirkung zum 1.1.2009 wieder eingefügt.
Rz. 2
Die Streichung der Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" in Satz 5 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen.
Rz. 3
Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154, 158) ersetzte mit Wirkung zum 1.1.2021 in Satz 3 die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4".
1 Allgemeines
Rz. 4
§ 28i bestimmt diejenige Einzugsstelle, die die Aufgaben nach § 28h wahrzunehmen hat.
2 Rechtspraxis
2.1 Zuständige Einzugsstelle für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte
Rz. 5
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d) ist grundsätzlich die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird (§ 28i Satz 1). Dies sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Knappschaft als Krankenversicherungsträger und die Ersatzkassen. Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Damit hat der Arbeitgeber mit allen Krankenkassen, bei denen bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig sind, als Einzugsstellen abzurechnen. Diesen Einzugsstellen hat er sowohl die vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten (vgl. §§ 28a, 28b) und die Beitragsnachweise einzureichen (vgl. § 28f Abs. 3) als auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen (vgl. § 28h Abs. 1).
2.2 Zuständige Einzugsstelle für krankenversicherungsfreie Beschäftigte
Rz. 6
Für die freiwillig bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle abzuführen, bei der der Arbeitnehmer freiwillig versichert ist. Freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung gehören nach § 28d Satz 1 nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt sowohl für die freiwillig bei einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse als auch für die bei einer Ersatzkasse freiwillig versicherten Arbeiter oder Angestellten. Die im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung versicherten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind – wie auch die freiwillig Versicherten in den anderen Versicherungszweigen – der gesetzliche Beitragsschuldner für diese Beiträge. Daran ändert auch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und/oder der Krankenkasse nichts, dass die Firma z. B. die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse abführt (vgl. hierzu auch Scharf, in: Haufe SGB Office Professional, HI2968205).
2.3 Zuständige Einzugsstelle für privat krankenversicherte oder bei keiner Krankenkasse versicherte Beschäftigte
Rz. 7
Die Versicherten haben nach § 173 SGB V ein allgemeines Wahlrecht unter den vorhandenen Krankenkassen (hierzu ausführlich Information des Verbands der Ersatzkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 24.9.2024). Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und Versicherungsberechtigte (§ 9 SGB V) sind hiernach Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder im Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 173 Abs. 1 SGB V). Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können das Wahlrecht nach Maßgabe des § 173 Abs. 2 SGB V ausüben. Allerdings besteht das Wahlrecht zu Betriebs- und Innungskrankenkassen für diejenigen Beschäftigten, die nicht in den Betrieben beschäftigt sind, für die eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht, nur dann, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht (§ 173 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).
Rz. 8
Es muss sichergestellt werden, dass für die privat krankenversicherten oder nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherun...