0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt. Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift neu gefasst.. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2964) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert. Durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert. Abs. 2 wurde zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2013 durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen (vgl. § 28h Abs. 1). Die Einzugsstellen haben jedoch die nicht für sie bestimmten Beiträge zur Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung an diejenigen Versicherungsträger weiterzuleiten, denen die Beiträge zustehen.
Die Vorschrift regelt somit die im Zusammenhang mit der Weiterleitung der eingezogenen Fremdbeiträge der Einzugsstelle übertragenen Aufgaben.
2 Rechtspraxis
2.1 Weiterleitung der Fremdbeiträge
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die an die Einzugsstellen gezahlten bzw. von diesen eingezogenen Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den zuständigen Rentenversicherungsträger, an den jeweiligen Träger der Pflegeversicherung, an die Bundesagentur für Arbeit sowie an den Gesundheitsfonds weiterzuleiten sind (vgl. auch § 28n Nr. 3). Bestimmte Beiträge sind unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen. Dies sind insbesondere Beiträge aus Entgeltersatzleistungen (§ 176 Abs. 1 SGB VI) und Nachversicherungsbeiträge (§ 185 Abs. 1 SGB VI).
Rz. 4
Die Zuständigkeit der genannten Träger folgt aus den §§ 46, 48 SGB XI (Pflegekasse), §§ 125 bis 142 SGB VI (Rentenversicherung), § 367 SGB III (Bundesagentur für Arbeit) und § 271 SGB V (Gesundheitsfonds).
Rz. 5
Die Beiträge sind arbeitstäglich weiterzuleiten. Sprachlich meint dies, dass die Beiträge an jedem Arbeitstag weiterzuleiten sind. Arbeitstage können grundsätzlich alle Tage sein. Werktage sind die Tage im Zeitraum von Montag bis einschließlich Sonnabend, Arbeitstage sind für die meisten Beschäftigten der Zeitraum von Montag bis Freitag. Arbeitstag ist im Arbeitsrecht ein Tag, an dem tatsächlich, betriebsüblich oder branchenüblich die Arbeit aufgenommen werden muss; das kann auch ein Sonnabend oder ein Sonntag sein (vgl. hierzu auch Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen – Arbeitszeitverordnung – AZVO – v. 4.7.2006 mit Stand v. 10.8.2024, GV.NRW S. 524). Das entspricht § 5 Abs. 1 der Beitragsverfahrensordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1138) i. d. F. von Art. 8 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung v. 30.8.2023 (BGBl. I Nr. 233). Danach erteilt die Einzugstelle an jedem Arbeitstag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 SGB IV weiterzuleitenden Beiträge.
Rz. 6
Abs. 1 Satz 2 gibt der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf, den Einzugsstellen die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil nach den in Abs. 1 aufgezeigten Parametern spätestens bis zum 31.10. eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mitzuteilen.
Rz. 7
Maßgebend für die Aufteilung ist der in Abs. 1 Satz 3 fixierte Verteilungsschlüssel. Die Vorschrift bestimmt Zweierlei. Zunächst weist die Norm der DRV Bund die Aufgabe zu, Kriterien dafür zu entwickeln, wie die eingezogenen und eingezahlten Beiträge (Beitragseinnahmen) zu verteilen sind. Diese Zuständigkeitszuweisung reichert die Vorschrift inhaltlich mit den für die Aufteilung maßgebenden Parametern an. Die DRV Bund hat insoweit kein Ermessen, sie hat die vorfixierten Parameter zu berücksichtigen. Das allerdings bedeutet, dass nicht nur diese Kriterien, sondern auch andere Umstände in den Verteilungsschlüssel eingebunden werden können. Aus der Zuständigkeitszuweisung folgt lediglich, dass die DRV Bund den Verteilungsschlüssel festzulegen hat. Wie dies inhaltlich zu geschehen hat, gibt das Gesetz zunächst nicht vor. Insoweit bleibt es der DRV Bund unbenommen, den Verteilungsschlüssel nach eigenständig entwickelten Kriterien zu bestimmen. Allerdings hat sie in einem zweiten Schritt die normativ definierten Parameter des Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Das Verb berücksichtigen meint "bei seinen Überlegungen, seinem Handeln beachten, nicht übergehen, in seine Überlegungen einbeziehen". Die DRV Bund muss die vorbestimmten Parameter daher zur Kenntnis nehmen und abwägen, ob, inwieweit und mit welcher Wertigkeit sie diese in den Verteilungsschlüssel integriert.
Rz. 8
Der solchermaßen zu bestimmend...