0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt worden. Sie wurde mehrfach geändert, u. a. durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621), durch das GKV-Modernisierungsgesetz v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190), durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) sowie durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407).
Rz. 2
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit der Ergänzung der Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2009 sichergestellt, dass die Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds weiterzuleiten sind.
Rz. 3
In Nr. 4 wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) das Wort "Lohnunterlagen" durch das Wort "Entgeltunterlagen" ersetzt.
Rz. 4
Art. 1 Nr. 17 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) strich in § 28n Nr. 3 die Wörter "insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Absatz 4". Die Änderung trat zum 1.1.2023 in Kraft (Art. 34 Abs. 1). Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine Folgeregelung zur Aufhebung des § 28f Abs. 4 SGB IV (BT-Drs. 20/3900 S. 76).
1 Allgemeines
Rz. 5
Die Vorschrift räumt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine umfassende Ermächtigung ein. Mit Zustimmung des Bundesrates kann das BMAS zu vielen Punkten, die mit der Beitragsabrechnung und der Abrechnung und Weiterleitung der Beiträge zusammenhängen, Rechtsverordnungen erlassen. Der Umfang der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist in den Nr. 1 bis 4 definiert. Die Voraussetzungen, unter denen die Exekutive Rechtsverordnungen erlassen kann, gibt Art. 80 GG vor. Nach Art 80 Abs. 1 Satz 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dies aufnehmend ermächtigt § 28n das BMAS. Soweit Art. 80 Abs. 1 GG die Ermächtigung auf Bundesminister bezieht ist, ist dies sprachlich und rechtlich überholt. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Den Anforderungen genügt § 28n mittels des Katalogs der Nr. 1 bis 4. Sodann muss die Rechtsgrundlage in der jeweiligen Verordnung angegeben werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG). Ist schließlich durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung (Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG).
2 Rechtspraxis
Rz. 6
Aufgrund der Verordnungsermächtigung ist i. V. m. § 28p Abs. 9 insbesondere die Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensverordnung – BVV) v. 3.6.2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Art. 8 der Verordnung v. 30.8.2023 (BGBl. I Nr. 233) erlassen worden. Sie nimmt in der Eingangsformel ausdrücklich Bezug auf die Ermächtigungsgrundlagen, nämlich §§ 28n und 28p Abs. 9. Weiter ausdifferenziert gilt: Ermächtigungsgrundlage für die §§ 1, 2 BVV ist § 28n Nr. 1. Ermächtigungsgrundlage für §§ 3 und 4 BVV ist § 28n Nr. 2. Ermächtigungsgrundlage für §§ 5, 6, 6a BVV ist § 28n Nr. 3. §§ 8, 9 BVV beruhen auf § 28n Nr. 4 und §§ 7, 10 bis 14 BVV auf § 28p Abs. 9.
Rz. 7
Mit dem Inkrafttreten der Beitragsverfahrensverordnung am 1.7.2006 wurden die bis dahin geltende Beitragszahlungsverordnung und die Beitragsüberwachungsverordnung außer Kraft gesetzt. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung werden seither nur noch nach dem tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Eine Ausnahme gilt bei der Beitragsermittlung im Übergangsbereich, allerdings nicht für Personen in Berufsausbildung, für Versicherte in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst sowie für Umschüler. Die Berechnung der Beiträge nach Tabellenwerten mit Lohnsteuerstufen wurde aufgegeben.
Rz. 8
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759), beruht auf der gesonderten Verordnungsermächtigung in § 28c.
Rz. 9
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 27.11.2023 (BGBl. I Nr. 328), beruht auf der Ermächtigung in § 17.