0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt worden. Sie wurde u. a. durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) sowie das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) geändert. Nachfolgend wurde Abs. 1 zunächst durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) und sodann mit Wirkung zum 1.10.2012 durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) ergänzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die gesetzlichen Vorschriften normieren nicht nur Pflichten für die Arbeitgeber, sondern auch für die beschäftigten Arbeitnehmer. Durch diese Verpflichtung der Beschäftigten zur Mitwirkung in bestimmten Bereichen soll der Arbeitgeber überhaupt in die Lage versetzt werden, seinen eigenen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Auch die Versicherungsträger können ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers ihren Aufgaben zur ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung und zur Abgabe der Meldungen nicht nachkommen. Daher ist auch ihnen gegenüber eine Mitwirkungspflicht vorgesehen.
2 Rechtspraxis
2.1 Auskunfts- und Vorlagepflichten des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber
Rz. 3
Die Vorschrift begründet eine Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten. Die Regelung verpflichtet den Arbeitnehmer, gegenüber dem Arbeitgeber alle notwenigen Angaben zu machen, die eine richtige und rechtzeitige Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragsentrichtung ermöglichen.
Zu den Angaben des Beschäftigten hinsichtlich der Beitragszahlung zählen insoweit all diejenigen, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung richtig beurteilen zu können. Dies sind bei mehreren Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern auch die Hinweise an alle Arbeitgeber über die weiteren ausgeübten Beschäftigungen. Der Beschäftigte ist vornehmlich dazu verpflichtet, die Arbeitsentgelte, die zur Beitragsberechnung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen nach den Vorschriften über die Gleitzone führen, allen beteiligten Arbeitgebern mitzuteilen und möglichst entsprechende Unterlagen vorzulegen (so BT-Drs. 15/4228 S. 23). Abs. 1 ist dahingehend ergänzt worden, dass der Versicherte verpflichtet wird, bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen auch weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen allen Arbeitgebern mitzuteilen. Der Arbeitgeber geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitnehmer unter Darlegung der Voraussetzungen für das Entstehen der Versicherungs- und Beitragspflicht zu fragen, ob sie bei einem anderen Arbeitgeber in einem Umfang beschäftigt sind, der zusammen mit der bei ihm ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht und Beitragspflicht begründet. Im Übrigen kann er bei Zweifeln eine Entscheidung der Einzugsstelle beantragen. Fragen nach den Einzelheiten der anderen Beschäftigung (Arbeitsentgelt, Arbeitgeber) sind unzulässig (so BSG, Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 43/87).
Rz. 3a
Die vorbezeichneten Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, wobei i. d. R. der Arbeitgeber Fragen stellt, die, soweit sie für die Erstattung der Meldungen und die Beitragszahlung von Bedeutung sind, beantwortet werden müssen. Die Verpflichtungen beschränken sich jedoch nicht darauf, Fragen zu beantworten. Der Beschäftigte hat während des Arbeitsverhältnisses eintretende Änderungen unaufgefordert anzugeben, z. B. das Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen. Die Verpflichtungen gelten auch für geringfügig Beschäftigte (vgl. §§ 8, 8a).
Soweit nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensordnung – BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1138) Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind, hat der Arbeitgeber das Recht, die vorgelegten Unterlagen im Original – soweit der Beschäftigte einverstanden ist – oder als Kopie zu den Unterlagen zu nehmen. Dabei ist der Beschäftigte insbesondere verpflichtet, dem Arbeitgeber den Versicherungsausweis der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer vorzulegen (§ 18h Abs. 3). Eine Mitführungspflicht besteht seit dem 1.1.2009 nicht mehr. Stattdessen sind die Beschäftigten bestimmter Branchen verpflichtet, ihren Personalausweis o. ä. mitzuführen (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG). Vorzulegende Unterlagen sind z. B. Immatrikulationsbescheinigungen oder Rentenbescheide.
2.2 Auskunftspflicht des Beschäftigten gegenüber dem Versicherungsträger
Rz. 4
Abs. 2 Satz 1 orientiert sich an § 98 SGB X. Entsprechend der dort dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtung hat der Beschäftigte bestimmte Auskunftspflichten. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn die auskunfts- und vorlagepflichtige Person im Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht oder nicht mehr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist.
Die Auskunftspflicht ...