Rz. 5

Die Einzugsstellen sind anlässlich der Prüfung nach Abs. 3 zur Mitwirkung verpflichtet.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die BA sind nunmehr nach Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich verpflichtet worden, Prüfhilfen für die Einzugsstellenprüfung zu vereinbaren. Dabei wird kein bestimmtes Prüfverfahren vorgeschrieben, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, die Vereinbarung auch künftigen technischen Entwicklungen anpassen zu können.

Die genannten Träger haben daraufhin das zurzeit eingesetzte "Computergestützte Einzugsstellenprüfung im Dialogverfahren (CUP-D)" geschaffen und in einer gemeinsamen Verlautbarung die Grundlagen für die maschinellen Prüfhilfen definiert. Das Verfahren soll bei Bedarf der Rechts- und Verfahrensentwicklung angepasst werden.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse sind wegen ihrer Besonderheiten von der zuvor angeführten Vereinbarung ausgenommen.

Mit Abs. 4 Satz 2 ist gleichzeitig klargestellt, dass die Einzugsstellen zur Mitwirkung und Bereitstellung der Unterlagen auch für solche Bereiche verpflichtet sind, die arbeitsmäßig nicht in den eigenen Kassenräumen erledigt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge