Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt worden. Sie ist seitdem mehrfach geändert worden, zuletzt mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit den Ergänzungen der Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2009 sichergestellt, dass die Bestimmungen über die Schadensersatzpflicht und die Verzinsung auch für den Gesundheitsfonds gelten. Die Ergänzung des Abs. 3 mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 1.1.2009 stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Schadensersatzpflicht und die Verzinsung auch gegenüber den Unfallversicherungsträgern entsprechend anzuwenden sind.

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