Rz. 1a

Seit 1996 ist die Haftung der Einzugsstelle sowohl auf die Organe der Einzugsstelle als auch auf die Bediensteten ausgedehnt worden. Weiterhin ist auch die Haftung der Organe und der Bediensteten der Träger der Rentenversicherung als Auswirkung der neuen Zuständigkeitsregelung für Prüfungen bei den Arbeitgebern eingeführt worden.

Somit sind alle betroffenen Träger, die mit der Erfüllung der in §§ 28a bis 28q festgelegten Verpflichtungen betraut sind, für etwaige einem anderen Versicherungsträger zugefügte Schäden schadensersatzpflichtig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge