Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Eine Vorgängervorschrift gab es nicht, jedoch war in bestimmten Normen für einzelne Versicherungsträger die Rechtsfähigkeit festgelegt (z. B. § 4 RVO a. F.) bzw. die Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt (z. B. § 7 Satz 2 RKG, § 16 Abs. 2 GAL, § 1 Abs. 2 BfA ErrG). Mit Wirkung zum 1.1.1997 ist Abs. 4 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) geändert worden. Dieser Abs. 4 ist dann durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2003 gestrichen worden. Diese Änderung war aufgrund der Errichtung einer Unfallkasse des Bundes notwendig (BR-Drs. 214/02). Seit dem 19.11.2009 gilt § 29 i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710).

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