Rz. 7

Ob Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Versicherungsträgern zur Durchführung ihrer Aufgaben zulässig sind, ist umstritten (bejahend Maier, in: KassKomm. SGB IV, § 30 Rz. 8; a. A. Kittner/Reinhard, § 30 Rz. 3). Zwar dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabenabgrenzungen nicht durch Verwaltungsvereinbarungen geändert werden, da ansonsten eine nicht nachvollziehbare Kompetenzverschiebung erfolgen könnte, jedoch wird durch die Regelung in §§ 88 ff. SGB X verdeutlicht, dass entsprechende Vereinbarungen zulässig sind. Dies gilt jedoch mit der Einschränkung, dass Verwaltungsvereinbarungen nur zwischen den in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Stellen geschlossen werden dürfen.

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