Rz. 14
Hinsichtlich der Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder ist eine strikte Trennung zwischen organschaftlicher und dienstrechtlicher Stellung vorzunehmen. Das Gesetz legt lediglich die Amtszeit von bis zu 6 Jahren fest. Es bestimmt damit den zeitlichen Rahmen nur der organschaftlichen Stellung, die das Vorstandsmitglied allein aufgrund der Wahl durch den Verwaltungsrat erlangt. Da ein Gewählter aber nicht verpflichtet ist, sein Amt auch auszuüben, bedarf es der Begründung eines weiteren Rechtsverhältnisses zwischen dem gewählten Bewerber und dem Versicherungsträger. Dieses Rechtsverhältnis, das durch einen im Normalfall auf die Amtszeit begrenzten Anstellungsvertrag begründet wird, bezeichnet man als Dienst- oder Anstellungsverhältnis. Im Anstellungsvertrag sind die Aufgaben des Vorstandsmitgliedes sowie die Höhe der Vergütung (nebst Nebenleistungen) und die Versorgungsregelung unter Beachtung der Regelungen in Abs. 6a Satz 2 bis 5 festzulegen. Zur Veröffentlichung der den Vorstandsmitgliedern gewährten Vergütungen vgl. Rz. 5. Dabei sollte auch eine Regelung für den Fall enthalten sein, dass das Vorstandsmitglied seine organschaftliche Stellung vorzeitig verliert (Abs. 7 i. V. m. § 59), damit eine Einheit von organ- und dienstrechtlicher Stellung erhalten bleibt.
Rz. 15
Eine Amtsenthebung oder -entbindung kann nicht nur aus den in § 59 Abs. 2 und 3 genannten Gründen, sondern gemäß Abs. 7, der § 84 Abs. 3 AktG nachgebildet ist, auch bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung sowie Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat erfolgen, wodurch die Aufsichts- und Kontrollfunktion des Verwaltungsrates deutlich verstärkt wird. Eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung liegt dann vor, wenn dem Vorstandsmitglied die notwendigen Fachkenntnisse fehlen oder es sich als ungeeignet erweist, grundlegende Probleme der Krankenkasse zu bewältigen. Soweit die Ungeeignetheit oder Unfähigkeit gesundheitsbedingt sind, kann dies jedoch nicht zur Amtsenthebung führen (Bay LSG, Urteil v. 18.1.2007, L 4 KR 328/05; BSG, Beschluss v. 23.7.2007, B 1 KR 46/07 B). Gründe für die Amtsenthebung oder Amtsentbindung können z. B. sein: Bewilligung von nicht gewährungsfähigen Leistungen, Ausnutzung der Stellung als Dienstvorgesetzter, rechtswidrige Übernahme von Bewirtungskosten. Dabei ist eine Absichtlichkeit der Pflichtverletzung nicht Voraussetzung. Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die Vorschrift jedoch eng ausgelegt werden, da ansonsten dem Verwaltungsrat die Möglichkeit eingeräumt wird, ordnungsgemäß gewählte Vorstandsmitglieder beliebig vor Ablauf der Amtszeit zu entlassen.
Rz. 15a
Die Ergänzung von Abs. 7 um Satz 3 zum 1.1.2012 erfolgte, um die Rechte der Aufsichtsbehörden gegenüber Vorstand und Verwaltungsrat der Krankenkasse zu stärken. Den Aufsichtsbehörden ist damit eine Handlungsmöglichkeit gegeben worden, um bei Passivität der Krankenkassenorgane im Falle von (groben) Pflichtverletzungen eines Vorstandmitgliedes einschreiten zu können. Denn in der Vergangenheit ist es immer wieder dazu gekommen, dass selbst bei groben oder gar vorsätzlichen Pflichtverstößen ein Beschluss zur Amtsenthebung nicht oder zumindest nicht zeitnah erfolgte. Nunmehr kann die Aufsichtsbehörde nach Fristablauf die Amtsenthebung vornehmen. Damit durch ein Rechtsbehelfsverfahren die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Krankenkasse nicht beeinträchtigt oder gar gefährdet wird, haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung.
Rz. 16
Da der hauptamtliche Vorstand kein Selbstverwaltungsorgan ist, findet die Haftungsnorm des § 42 keine Anwendung. Es gelten allein die arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmungen. Der Gesetzgeber sollte aber § 42 auch für Vorstände für anwendbar erklären.