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Mit der Errichtung von fachbezogenen besonderen Ausschüssen wird der Vielseitigkeit der Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Rechnung getragen. Die Zusammensetzung der Ausschüsse bestimmt die Selbstverwaltung. Der Aufgabenkreis wird ebenfalls durch die Selbstverwaltung bestimmt; dazu gehört auch die Ausgestaltung von Vorschlagsrechten. Die Befugnisse, weitere besondere Ausschüsse nach § 36a Abs. 1 Satz 1 zu errichten, bleibt unberührt (BT-Drs. 17/8616 S. 19).

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