Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) zum 1.1.1977 in Kraft getreten. Eine redaktionelle Änderung erfolgte durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) mit Wirkung zum 7.5.1997 durch die Verwendung des geschlechtsneutralen Begriffs "Vertrauenspersonen" in Abs. 2 Nr. 3.

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.8.2003 (BGBl. I S. 1600) hat mit Wirkung zum 15.8.2003 in Abs. 1 Satz 2 für den Bereich der früheren Bundesknappschaft gemeinsame Versichertenälteste für Angestellte und Arbeiter eingeführt. Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist diese Regelung wieder gestrichen worden; im Übrigen erfolgte eine redaktionelle Anpassung in Abs. 1 und 2. § 39 gilt seit dem 19.11.2009 i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710). Abs. 2 Nr. 3 ist durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 redaktionell geändert worden.

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