0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) am 1.7.1977 in Kraft getreten. Durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261; Ber. 1990 S. 1337) wurde § 41 mit Wirkung zum 1.1.1992 in Abs. 1 angepasst. Das Dritte Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (3. Wahlrechtsverbesserungsgesetz – 3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) nahm mit Wirkung zum 30.4.1997 redaktionelle Änderungen vor. Die Vorschrift gilt seit 19.11.2009 in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift, die mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit für alle Versicherungsträger (jedoch nicht für die Entschädigung des Vorstandsvorsitzenden einer Kassenärztlichen Vereinigung – BSG, Urteil v. 28.6.2000, B 6 KA 64/98 R, ZfS 2000 S. 280) gilt und im Wesentlichen § 5 Abs. 3 SVwG entspricht, regelt Art und Umfang der Entschädigung ehrenamtlich Tätiger. Es handelt sich jedoch nur um eine Rahmenvorschrift, da die Versicherungsträger die Höhe der Entschädigung durch autonomes Recht festsetzen. Zuständig sind die Vertretungsversammlung bzw. der Verwaltungsrat. Um eine Gleichbehandlung bei allen Versicherungsträgern zu erreichen, haben die Sozialpartner 2012 eine Empfehlungsvereinbarung geschlossen. Diese ist für die Versicherungsträger zwar nicht bindend, wird in der Praxis aber weitgehend angewandt. § 41 gilt aufgrund entsprechender Verweisungen auch für die Entschädigung der sachkundigen Personen im Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 140f Abs. 5 SGB V), die Mitglieder des Verwaltungsrates beim Spitzenverband Bund (§ 217b Abs. 1 S. 3 SGB V), die Mitglieder des besonderen Ausschusses gemäß § 36a (§ 36a Abs. 4) sowie für die Mitglieder des Beirates für die Angelegenheiten der Seemannskasse bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 137e Abs. 2 SGB VI); wohl aber Sachschäden infolge von Unfällen bei der Ausübung des Ehrenamtes, die nicht anderweitig ersetzt werden. Die Erstattung barer Auslagen ist gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei.
2 Rechtspraxis
2.1 Bare Auslagen
Rz. 2
Bare Auslagen werden den ehrenamtlich Tätigen nur insoweit erstattet, als sie entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 69 Abs. 2) notwendig und angemessen sind. Zu den baren Auslagen zählen in erster Linie Kosten für Fahrt, Verpflegung und Unterkunft, aber auch alle sonstigen im Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamts stehenden Aufwendungen wie Aufwendungen für die Anschaffung von Büchern, Gesetzes- und Informationsmaterial und für die Bereitstellung eines geeigneten Raums zur Abhaltung von Sprechstunden. Grundsätzlich sind die Auslagen durch entsprechende Belege nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (z. B. Telefonkosten, Porto etc.). Zu den baren Auslagen zählen jedoch nicht Kosten für eine Verwarnung wegen Falschparkens, da für diese Kosten die ehrenamtliche Tätigkeit nicht adäquat kausal ist (Pohl, in: Kreikebohm, SGB IV, § 41 Rz. 2).
Rz. 3
Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit wird häufig eine Erstattung nach festen Sätzen (Pauschalen) vorgenommen. Sie lehnt sich i. d. R. an die Reisekostenvorschriften für Beamte an, insbesondere hinsichtlich der Tage- und Übernachtungsgelder.
Rz. 4
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Selbstverwaltungsorganen erhalten für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen eine angemessene Auslagenpauschale, deren Höhe so zu bemessen ist, dass sie auf längere Sicht den tatsächlichen Auslagen entspricht.
2.2 Bruttoverdienst
Rz. 5
Zum tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst, der allen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und Vertrauenspersonen zu ersetzen ist, gehört jedes Einkommen einschließlich des Einkommens der Selbständigen, das durch persönliche Arbeitsleistung erzielt worden wäre. Dazu zählen: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Urlaubs-, Weihnachts- und Wintergeld, vermögenswirksame Leistungen, Beiträge zu Zusatzversorgungen (BSGE 16 S. 91; BSG, Urteil v. 21.1.1969, 3 RK 32/66), Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden. Nicht erstattungsfähig sind hingegen einmalige Jubiläumszuwendungen. Ferner steht ein Verdienstausfall nicht zu für Sitzungen an arbeitsfreien Tagen (z. B. an Samstagen oder im Urlaub). Die Entschädigung ist nach oben begrenzt und beträgt pro Stunde höchstens ein 1/75 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 und ist zusätzlich pro Kalendertag auf höchstens 10 Stunden begrenzt (ab 1.1.2021 und 1.1.2022: 43,87 EUR – West, ab 1.1.2022: 42,00 EUR – Ost).
Rz. 6
Als Nachweis des Verdienstausfalls genügt bei Arbeitnehmern im Allgemeinen eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Eine Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Arbeitgeber ist zulässig und häufig auch sinnvoll, da der Arbeitgeber dann das Arbeitsentgelt ungekürzt weiterzahlen kann. Bei Selbständigen kann der Nachweis Schwierigkeiten bereiten. Der Berechtigte muss Unterlagen beibringen und Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass ein bestimmter Verdienstausfa...