Rz. 2
Die Vorschrift betrifft die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane, die im Sinne von Rahmenbestimmungen auch schon in der vorhergehenden Regelung des § 43 berührt worden ist. Sie regelt die Frage, welches bei den Sozialversicherungsinstitutionen die Träger der politischen Selbstverwaltung sind. In Abs. 1 Nr. 1 wird dabei der Grundsatz festgelegt, dass diese Träger einerseits die Versicherten, andererseits die Arbeitgeber sind, und zwar je zur Hälfte (Grundsatz der Parität).
Rz. 3
Abweichungen von diesem Grundsatz sind in Abs. 1 Nr. 2 und 3 in dem Sinne geregelt, dass
- bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als dritte Gruppe außer den versicherten Arbeitnehmern und den Arbeitgebern auch die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte die Selbstverwaltungsorgane bilden, und zwar jede der 3 Gruppen zu einem Drittel (sog. Drittelparität nach Nr. 2), sowie
- bei den Ersatzkassen lediglich die Vertreter der Versicherten die Selbstverwaltungsorgane stellen (Nr. 3).
Die bis 30.9.2005 geltende Sonderregelung für die Bundesknappschaft nach der bis dahin geltenden Nr. 3 ist entfallen. Sie hatte den Arbeitgebern knappschaftlicher Betriebe lediglich eine Drittelbeteiligung in den Selbstverwaltungsgremien zugestanden. Verfassungsrechtlich war diese Disparität umstritten. Die Übergangsvorschrift des Art. 83 § 5 RVOrgG stellte sicher, dass das Ergebnis der Sozialversicherungswahl 2005, die noch nach den alten Regelungen durchgeführt wurde, bis zur Sozialversicherungswahl 2011 beibehalten wurde.
Rz. 4
Weitere Besonderheiten enthalten die Abs. 2 bis 7:
- Nach Abs. 2 wird dem in Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Grundsatz der Parität für die Betriebskrankenkassen, die regelmäßig nur einen Arbeitgeber haben, dadurch Rechnung getragen, dass dieser Arbeitgeber dieselbe Stimmenzahl erhält wie die Versichertenseite.
- In Abs. 2a und 7 werden im Wesentlichen für die Unfallkassen und für die Unfallversicherung Bund und Bahn diejenigen Stellen festgelegt, die – unterschiedlich nach der Art der jeweiligen Unfallkasse – eine jeweils der Anzahl der Versicherten entsprechende Zahl von Arbeitgebervertretern zu bestimmen haben.
- Die Regelung des Abs. 3 betrifft die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahrzunehmenden Aufgaben der Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterssicherung (vgl. § 32 Abs. 1). Für diese Zweige legt sie im Hinblick auf die unterschiedliche Beteiligungsregelung eine abweichende Zusammensetzung der Organe fest.
- Abs. 3a regelt die Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft an den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
- Abs. 4 betrifft den Verwaltungsrat bei den von § 35a erfassten Krankenkassen. Die Regelung ermächtigt den für die jeweilige Kassenart zuständigen Spitzenverband, mit einer qualifizierten Mehrheit die Zusammensetzung des Verwaltungsrats innerhalb der Kassenart abweichend von den Regelungen nach Abs. 1 und 2 zu regeln. Dabei muss jedoch die Hälfte der Mitglieder Versichertenvertreter sein.
- Abs. 5 und 6 regeln Besonderheiten für die Vertreterversammlung und den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, die durch die im Jahr 2005 erfolgte Organisationsreform der Rentenversicherung erforderlich geworden sind.