Rz. 2

Die Vorschrift betrifft – ebenso wie die dem Gesetz gleichzeitig eingefügten §§ 48a und 48c – die Arbeitnehmervereinigungen, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 berechtigt sind, Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen einzureichen. § 48a konkretisiert dabei die begrifflichen Voraussetzungen der Arbeitnehmervereinigung, während die §§ 48b und 48c verfahrenstechnische Regelungen festlegen, die im Interesse einer rationellen Durchführung der Wahlen die vorgezogene bzw. frühzeitige Feststellung des Rechts der Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung ermöglichen.

  • Im Falle des § 48b betrifft das die Feststellung der Vorschlagsberechtigung bei einem bestimmten Versicherungsträger (zuständig ist der bei diesem Versicherungsträger bestellte Wahlausschuss),
  • Im Falle des § 48c betrifft das die allgemeine Vorschlagsberechtigung bei allen Versicherungs-trägern (zuständig ist der Bundeswahlbeauftragte).

Die Vorschrift wird ergänzt durch § 11 SVWO. In dieser Vorschrift sind insbesondere eingehende Regelungen über die Angaben enthalten, die eine Arbeitnehmervereinigung mit ihrem Feststellungsantrag verbinden muss. Der Wahlausschuss erhält dadurch die Möglichkeit, die notwendige Sachaufklärung und die dazu erforderlichen Feststellungen ohne Zeitdruck durchzuführen. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass ein Beschwerdeverfahren nicht zu Schwierigkeiten beim Wahlablauf führen kann.

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