2.1 Zuständige Wahlausschüsse und Antragsfrist (Abs. 1)
Rz. 3
Nach § 53 Abs. 1 werden als Wahlorgane (neben den Wahlbeauftragten und den Wahlleitungen) Wahlausschüsse bestellt. Soweit es sich dabei um die bei einem Versicherungsträger tätigen Wahlausschüsse handelt, sind sie nach Abs. 1 für die Vorabfeststellung der Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung (vgl. § 48a) zuständig. Das Verfahren betrifft grundsätzlich auch die Gewerkschaften. Die Vorabfeststellung setzt voraus, dass die Vereinigung "nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Abs. 4" vorweisen kann. Damit ist klargestellt worden, dass in allen Fällen auf eine Vorabfeststellung verzichtet wird, in denen dem Unterschriftenquorum nach § 48 Abs. 4 nicht entsprochen zu werden braucht. Braucht sich eine Arbeitnehmervereinigung aus diesem Grunde einer Vorabfeststellung der Vorschlagsberechtigung nicht zu stellen, wird die Berechtigung erst im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 22 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SVWO geprüft. Die Vorabfeststellung entfällt jedoch immer nur für den jeweiligen Versicherungsträger, bei dem die Arbeitnehmervereinigung mindestens ein Mitglied der Vertreterversammlung stellt.
Rz. 4
Der Feststellungsantrag muss bis zum 28.2. des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres beim zuständigen Wahlausschuss gestellt werden (Abs. 1 Satz 2). Für die Sozialversicherungswahlen 2005 mussten Anträge also spätestens am 28.2.2004 gestellt werden. Diese Frist gilt auch in Schaltjahren, da nicht auf das Monatsende, sondern einen bestimmten Tag abgestellt wird. Bei einem Fristablauf am Wochenende/Feiertag gilt jedoch § 26 Abs. 3 SGB X. Versäumt eine Arbeitnehmervereinigung die Antragsfrist, obwohl sie nicht zu den von der Vorabfeststellung nach § 48 Abs. 4 freigestellten Vereinigungen gehört, so ist eine von ihr eingereichte Vorschlagsliste ungültig (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SVWO). Das hat der Wahlausschuss festzustellen.
Rz. 5
Von bindenden Entscheidungen des Wahlausschusses kann dieser in dem späteren Zulassungsverfahren der §§ 22, 23 SVWO nicht abweichen.
Rz. 6
Aufgrund rechtzeitig gestellter Anträge hat zum Beispiel der Wahlausschuss der (damaligen) BfA die Vorschlagsberechtigung folgender Arbeitnehmervereinigungen für die Wahl zur Vertreterversammlung im Jahre 2005 gemäß § 48b anerkannt: Arbeitsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsangehöriger, AUB e. V.; Gewerkschaft der Sozialversicherung, GdS; Gewerkschaft der Polizei, GdP; Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, GEW (DAngVers 2004 S. 334).
2.2 Verfahren beim Wahlausschuss (Abs. 2)
Rz. 7
Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller bzw. der antragstellenden Vereinigung mit ausschließender Wirkung eine Frist für eine Ergänzung des Antrages setzen (Satz 1). Grundsätzlich hat aber der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen beizubringen. Deshalb kann der Wahlausschuss auch ohne den Antragsteller aufzufordern, weitere Unterlagen beizubringen, entscheiden. Das Nähere zur Fristsetzung, insbesondere Beginn, Ablauf und etwaige Verlängerung richtet sich nach § 26 SGB X. Obwohl die Entscheidung des Antrages innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden "soll" (Satz 2), ist diese Entscheidungsfrist für den Wahlausschuss bindend (vgl. Freund, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 48b Rz. 3 m. w. N.), da möglichst frühzeitig Rechtssicherheit geschaffen werden soll.
2.3 Beschwerdeverfahren (Abs. 3)
Rz. 8
Die Entscheidung des Wahlausschusses kann mit der Beschwerde angefochten werden, die innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden muss. Beschwerdeberechtigt sind neben dem Antragsteller die gemäß § 57 Abs. 2 in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Vereinigungen, darüber hinaus aber auch der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte (vgl. § 53 Abs. 2). Insoweit muss eine eigene konkrete Beschwer nicht vorliegen. Die kurzen Fristen des Verfahrens beim Wahlausschuss nach Abs. 2 in Verbindung mit der ebenfalls kurzen Beschwerdefrist nach Abs. 3 stellen sicher, dass grundsätzlich spätestens 7 Monate nach Ablauf der Antragsfrist Klarheit über die Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung besteht.