0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist – zusammen mit den weiteren Vorschriften der §§ 48a und 48b – dem SGB IV mit Wirkung zum 3.8.1984 durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) eingefügt worden und gilt seitdem unverändert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die §§ 48a bis 48c betreffen die Arbeitnehmervereinigungen, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 berechtigt sind, Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen einzureichen. § 48a konkretisiert dabei die begrifflichen Voraussetzungen der Arbeitnehmervereinigung, während die §§ 48b und 48c verfahrenstechnische Regelungen festlegen, die im Interesse einer rationellen Durchführung der Wahlen die vorgezogene bzw. frühzeitige Feststellung der Vorschlagsberechtigung einer Arbeitnehmervereinigung ermöglichen.
- Im Falle des § 48b betrifft das die Vorschlagsberechtigung bei einem bestimmten Versicherungsträger (zuständig ist der bei diesem Versicherungsträger bestellte Wahlausschuss),
- Im Falle des § 48c betrifft das die allgemeine Vorschlagsberechtigung bei allen Versicherungsträgern (zuständig ist der Bundeswahlbeauftragte).
Rz. 2
Die Vorschrift des § 48c ist im Verhältnis zu der ebenfalls einer frühzeitigen Feststellung der Vorschlagsberechtigung dienenden Regelung nach § 48b der einfachere Weg, der allerdings nur gangbar ist, wenn die Feststellung ohne zeitaufwändige Ermittlungen möglich ist (Abs. 2 Satz 2). Die Regelung in § 48c dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzung für die Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung (Abs. 1)
Rz. 3
Die Vorschrift betrifft Arbeitnehmervereinigungen (also Gewerkschaften und sonstige Arbeitnehmervereinigungen), die bei allen Versicherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung erfüllen (Satz 1). Die betreffenden Arbeitnehmervereinigungen müssen daher den Erfordernissen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 48a entsprechen.
Rz. 4
Stehen die Voraussetzungen der Vorschlagsberechtigung fest, so müssen die Vereinigungen ferner glaubhaft machen, dass sie bei mindestens fünf Versicherungsträgern Vorschlagslisten einreichen werden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach allgemeinen Grundsätzen, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist. Insoweit darf sich der Antragsteller aller Beweismittel nach § 21 SGB X bedienen. Eine Versicherung an Eides Statt darf der Bundeswahlbeauftragte jedoch nicht abnehmen (§ 2 SVWO). Die Absicht, bei mindestens fünf Versicherungsträgern an den Wahlen teilzunehmen, ist nach der ergänzend eingreifenden Regelung des § 12 Satz 2 SVWO dann glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller dem Bundeswahlbeauftragten mindestens fünf Versicherungsträger benennt, bei denen er oder an seiner Stelle der Verband, dem er angehört, Vorschlagslisten einreichen möchte.
2.2 Verfahren beim Bundeswahlbeauftragten (Abs. 2)
Rz. 5
Der Antrag ist nach Abs. 2 Satz 1 fristgebunden und muss bis zum 2. Januar des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres beim Bundeswahlbeauftragten (vgl. § 53) gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag muss spätestens bis zum 31.Januar getroffen werden und dem Antragsteller unverzüglich bekannt gegeben werden (Satz 3). Dies wird dadurch möglich, dass der Bundeswahlbeauftragte die allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen darf, wenn dies ohne zeitaufwändige Ermittlungen möglich ist (Satz 2). Die Namen der Vereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung festgestellt wurde, sind nach Ablauf der Entscheidungsfrist im Bundesanzeiger bekannt zu machen (Satz 4).
Rz. 6
Die Wirkung einer positiven Feststellung der Vorschlagsberechtigung ist nach Abs. 1 Satz 2 für alle Wahlausschüsse bindend, soweit sie nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Negative Feststellungen sind hingegen nicht anfechtbar und haben keine Bindungswirkung; sie werden auch nicht bekannt gegeben. Der Antragsteller ist in diesen Fällen nicht gehindert, das Verfahren nach § 48b bei den Wahlausschüssen der einzelnen Versicherungsträger zu betreiben .
2.3 Beschwerdeverfahren (Abs. 3)
Rz. 7
Nur gegen eine (positive) Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden (Satz 1). Beschwerdeberechtigt sind die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Vereinigungen (§ 57 Abs. 2). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 2 und 3 SVWO. Die Regelungen des § 48b Abs. 2 (eventuelle Frist zur Antragsergänzung, Entscheidung innerhalb von drei Monaten) gelten gemäß Satz 2 entsprechend. Soweit die positive Entscheidung bestätigt wird, tritt Bindungswirkung ein. Wird die positive Entscheidung – also die Feststellung der Vorschlagsberechtigung – aufgehoben, so kann die Arbeitnehmervereinigung das Verfahren nach § 48b betreiben. In diesem Falle ist der Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung zu stellen (Satz 3); es gilt dann also nicht die Frist des § 48b Abs. 1.