Rz. 8

Die Regelung in Abs. 3 betrifft das Stimmrecht der kommunalen Körperschaften (Gemeinden, Landkreise, Bezirksverbände und Landschaftsverbände) in der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Arbeitnehmer – nebst anderen Personenkreisen – in der Unfallversicherung bei bestimmten Trägern versichert sind. Abs. 3 enthält also eine spezielle Regelung für die Gruppe der Arbeitgeber. Für diese Körperschaften wird das Stimmrecht nach der Einwohnerzahl bestimmt (Satz 1). Dabei kommt es auf die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht von der zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl an (Satz 2). Für die Wahlen zu anderen Unfallversicherungsträgern gelten für die in Abs. 3 genannten kommunalen Arbeitgeber die allgemeinen Bestimmungen in Abs. 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge