Rz. 9

In Fallkonstellationen, die § 3 Nr. 2 SGB IV zuzuordnen sind, verbleibt es bei dessen Anwendung. Diese Norm wird durch § 5 nicht ausgeschlossen (vgl. Wietek, in: LPK-SGB IV, 2007, § 5 Rz. 5; Udsching, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 5 Rz. 9). Nach § 3 Nr. 2 ist für die Frage, ob und inwieweit deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, maßgebend auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort abzustellen. Infolgedessen besteht die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung nach §§ 7, 232 abzuschließen, wenn bei langfristigen Entsendungen ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt des Entsandten im Geltungsbereich des SGB begründet wird.

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