Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Wahlberechtigung, auch aktives Wahlrecht genannt. Sie enthält

  • in Abs. 1 eine Aufstellung der persönlichen Voraussetzungen des Wahlrechts,
  • in Abs. 2 die generellen Ausschlussgründe,
  • in Abs. 3 einen besonderen Ausschlussgrund, den das Satzungsrecht bei Nichtbezahlung von Beiträgen festsetzen kann, und
  • in Abs. 4 eine Vertretungsregelung für den Fall, dass ein Arbeitgeber vom Wahlrecht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.

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