0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die bis dahin geltenden § 17, § 23 Abs. 4 und 6 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt und wurde wie folgt geändert:
Das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) hat mit Wirkung zum 3.8.1984 den Abs. 4 geändert, Abs. 5a eingefügt und Abs. 6 Nr. 1 gestrichen.
Das Zweite Wahlrechtsverbesserungsgesetz v. 10.8.1992 (BGBl. I S. 1494) hat zum 15.8.1992 Abs. 1 Nr. 3 (durch Einführung eines eingeschränkten passiven Wahlrechts für Ausländer) und Abs. 4 (durch Einbeziehung von Beauftragten von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft) ergänzt.
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) hat Abs. 6 Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.1999 aufgehoben.
Das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetz (WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) hat die Abs. 1 und 6 geändert, und zwar ab 7.5.1997 in Abs. 1 den Begriff "Wahlankündigung" durch den Begriff "Wahlausschreibung" ersetzt sowie in Abs. 6 die Nr. 1 eingefügt, ferner in Abs. 6 ab 1.1.1997 die Nr. 3 neu gefasst. Die frühere Fassung, die demjenigen die passive Wahlberechtigung versagt hatte, der "auf Grund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt" war, hatte zuvor das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung v. 5.10.1994 (BGBl. I S. 2911) aufgehoben.
Das Zweite SGB IV-ÄnG v.10.8.2003 (BGBl. I S. 1600) hat mit Wirkung zum 15.8.2003 den bisherigen Abs. 9 als entbehrlich gestrichen.
Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.10.2005 die Abs. 1, 5 und 6 den organisatorischen Änderungen in der Rentenversicherung angepasst. Für die Sozialversicherungswahlen 2005 hatten diese Gesetzesänderungen keine Bedeutung. Es handelt sich darum. dass
- in Abs. 1 Satz 2 HS 2 statt auf die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich einer LVA jetzt auf den Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers abgestellt wird,
- die Vorschrift des Abs. 5 nur noch Versicherte der See-Berufsgenossenschaft betrifft (nicht mehr Versicherte der Seekasse, die ab 1.10.2004 in der DRV Knappschaft-Bahn-See aufgegangen ist) und
- in Abs. 6 Nr. 6 anstelle der in Geschäftsstellen der Bundesknappschaft Tätigen jetzt in Geschäftsstellen der DRV Knappschaft-Bahn-See tätige Personen erfasst werden.
- Durch die Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 21.2.2006 (BGBl. I S. 466) sind in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Berichtigungen vorgenommen worden.
- Das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. S. 1127) hat mit Wirkung zum 11.8.2010 Abs. 5 redaktionell angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Wählbarkeit, auch passives Wahlrecht genannt. Sie bestimmt, wer zur Vertreterversammlung bzw. zum Verwaltungsrat, ferner auch wer zum Versichertenältesten gewählt werden kann. Die Regelung ist damit das Gegenstück zum aktiven Wahlrecht, das sich nach § 50 bestimmt. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich enger gefasst als die des aktiven Wahlrechts. So müssen insbesondere Volljährigkeit und das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag gegeben sein (vgl. Abs. 1). Auch die in Abs. 6 aufgeführten Ausschlussgründe sind zahlreicher.
2 Rechtspraxis
2.1 Persönliche Voraussetzungen
Rz. 3
Die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl zu den Selbstverwaltungsgremien, die am Stichtag für die Wählbarkeit vorliegen müssen, sind in Abs. 1 festgelegt. Der Stichtag selbst ist der Tag der Wahlausschreibung, nicht wie für das aktive Wahlrecht nach § 50 der in der Wahlausschreibung bestimmte Tag. Für die Sozialwahlen 2005, die am 1.6.2005 stattfanden, war der Tag der Wahlausschreibung (1.4.2004) der maßgebende Stichtag.
Rz. 4
Die persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit für die Selbstverwaltungsorgane sind gemäß Abs. 1
- die Gruppenzugehörigkeit (Nr. 1). Wer sie wegen Arbeitslosigkeit verliert, behält seine Wählbarkeit dennoch nach der ab 3.8.1984 eingefügten Regelung des Abs. 5a bis zum Ende der Amtsperiode,
- Volljährigkeit (Nr. 2), anders als beim aktiven Wahlrecht, wo die Vollendung des 16. Lebensjahres ausreicht.
- das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag zu besitzen oder – alternativ – seit mindestens 6 Jahren (Dauer einer Legislaturperiode) im Bundesgebiet eine Wohnung innezuhaben, sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufzuhalten oder regelmäßig beschäftigt oder tätig zu sein (Nr. 3),
- eine Wohnung oder eine sonstige bestimmte räumliche Beziehung zum Bezirk des Versicherungsträgers zu haben (Nr. 4). Auch in diesem letzten Punkt unterscheiden sich die Voraussetzungen der Wahlberechtigung von denen der Wählbarkeit. Während es für die Wahlberechtigung auf den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder die regelmäßige Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Vertragsstaat ankommt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), ist für die Wählbarkeit nach Nr. 4 der örtliche Einzugsbereich regionaler Träger mit der Maßgabe entscheidend, dass Abweichungen bis zu 100 Kilometer mögl...