0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten und hat die früheren Vorschriften in § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt.
Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2005 hat mit Wirkung zum 1.10.2005 im Hinblick auf die durch dieses Gesetz durchgeführten organisatorischen Änderungen in der Rentenversicherung Abs. 3 modifiziert und Abs. 4 angefügt. Bei diesen Neuregelungen, handelt es sich in Abs. 3 um eine redaktionelle Anpassung der Verweisungen; bei der Anfügung des Abs. 4 mit seiner Verweisung auf die ebenfalls dem Gesetz eingefügte Regelung des § 64 Abs. 4 handelt es sich darum, dass bei der Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes der DRV Bund der Doppelfunktion dieses Versicherungsträgers Rechnung zu tragen war. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) ist mit Wirkung zum 22.7.2009 Abs. 4 angepasst worden. Das Gesetz zur Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 12.4.2011 (BGBl. I S. 579) hat eine redaktionelle Anpassung in Abs. 1 vorgenommen.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Regelung betrifft die Wahl des ehrenamtlichen Vorstandes. Sie legt die Grundzüge des Verfahrens fest. Ergänzt wird die Vorschrift durch § 77 SVWO.
2 Rechtspraxis
2.1 Verfahren der Wahl (Abs. 1)
Rz. 2
Die Wahl ist im Gegensatz zur Wahl der Vertreterversammlung keine Urwahl: Nicht die Angehörigen der Gruppen nach § 47, die Träger der Selbstverwaltung sind, wählen den Vorstand, sondern die ihrerseits von diesen Gruppen in Urwahl in die Vertreterversammlung gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung.
Rz. 3
Die Wahl ist ferner keine Persönlichkeitswahl, sondern eine Listenwahl. Die Gruppierungen der Vertreterversammlung, nämlich die Vertreter
- der Versicherten,
- der Arbeitgeber und
- der in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (dies mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft)
wählen aufgrund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand. Die SVWO verpflichtet zur Wahl des Vorstandes in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung.
Rz. 4
Obwohl ansonsten weitgehend die Regelungen über die Vertreterversammlung auch auf den Verwaltungsrat anwendbar sind, der anstelle der Vertreterversammlung bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen seit 1.1.1996 besteht (§ 31 Abs. 3a, § 33 Abs. 3), kann dies für die Regelung nach § 52 nicht gelten; denn diese Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf den ehrenamtlichen Vorstand, nicht auf den hauptamtlichen Vorstand der genannten Krankenkassen.
2.2 Vorschlagslisten (Abs. 2)
Rz. 5
Die Vorschlagslisten müssen von 2 Mitgliedern der Gruppe unterzeichnet werden. Sie sind nach § 77 Abs. 3 Satz 2 und 3 SVWO nur gültig, wenn ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt sind. Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Sie müssen lediglich wählbar sein.
2.3 Verweisungsvorschriften (Abs. 3)
Rz. 6
Für die Wahl des Vorstandes gelten folgende Vorschriften für die Wahl der Vertreterversammlung entsprechend:
- § 45 Abs. 2 (Rechtsnatur der Wahlen als freie und geheime Wahlen; Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren),
- § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 (sog. Friedenswahlen nach Abs. 2; Verfahren bei gescheiterter Wahl nach Abs. 3 Satz 1 und 2),
- § 48 Abs. 7 (Zusammenlegung von Vorschlagslisten),
- § 51 (Wählbarkeit).
2.4 Besonderheit bei der DRV Bund (Abs. 4)
Rz. 7
Die durch das RVOrgG eingefügte Vorschrift des Abs. 4 betrifft die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes der DRV Bund. Sie erklärt für diese Wahl die Regelung des § 64 Abs. 4 für anwendbar. Hiernach bedürfen die Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane der DRV Bund, soweit es um Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und gemeinsame Angelegenheiten der Rentenversicherungsträger geht, einer Zweidrittelmehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl der Organe (vgl. Komm. zu § 64).