Rz. 2

Die Vorschrift betrifft Regelungen über die technische Durchführung der Wahl. Sie enthält

  • in Abs. 1 die ausnahmslos geltende Bestimmung, dass die Wahlen in Form der Briefwahl stattfinden,
  • in Abs. 2 Regelungen für den Fall, dass die Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern ausgehändigt werden, sowie
  • in Abs. 3 und 4 weitere Regelungen zum Wahltermin und zur postalischen Beförderung der Wahlbriefe.

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