Rz. 3

Bei der Verordnung handelt es sich nach ausdrücklicher Bestimmung (vgl. Satz 1) um eine Rechtsverordnung, die als solche den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen muss. Das ermächtigende Gesetz muss also Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung eindeutig festlegen. Das ist durch § 56 in ausreichendem Maße geschehen, wenn auch Satz 2 durch die Formulierung ("insbesondere") klar macht, dass die in der Vorschrift genannten 14 Sachbereiche keine abschließende Aufzählung darstellen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung lässt aber beliebige zusätzliche Regelungen nicht zu. Zusätzliche Regelungen müssen vielmehr in einem engen Sachzusammenhang mit den in Satz 2 aufgeführten Bereichen stehen.

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