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Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die Funktion des bis dahin geltenden § 6 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt und wurde mit Wirkung ab 3.8.1984 durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) in dem Sinne neu gefasst, dass die neu gewählten Selbstverwaltungsorgane bereits zu einem früheren Zeitpunkt zusammentreten können (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 10/1162).

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