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Während die Selbstverwaltungsorgane ständige Einrichtungen (Organkotinuität – § 31) sind, kommt es infolge der Sozialversicherungswahlen, aber auch aus individuellen Gründen, zu einer Fluktuation der Mitglieder der Organe. Die Vorschrift des § 58 betrifft den generellen Beginn der Mitgliedschaft sowie den spätesten Zusammentritt der Vertreterversammlung (Abs. 1) und die generelle Amtsdauer der Mitglieder (Abs. 2); die individuellen Gründe einer Beendigung der Mitgliedschaft sind hauptsächlich in § 59 geregelt.

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