Rz. 6

Das Verfahren beim Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes entspricht zwar weitgehend dem beim Ausscheiden von Mitgliedern der Vertreterversammlung, ein entscheidender Unterschied (insbesondere Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung) besteht jedoch darin, dass hier noch ein weiterer Verfahrensabschnitt zu durchlaufen ist: Der Nachfolger im Vorstand gilt nämlich erst dann als gewählt, wenn der Vorstandsvorsitzende dem Listenträger das Vorliegen der Voraussetzungen der Wählbarkeit bestätigt und ihn darauf hingewiesen hat, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn dem Vorstand innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag gemacht worden sei (Satz 1).

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