Rz. 2

Die Vorschrift betrifft die Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit der Selbstverwaltungsorgane (Abs. 1), die für Beschlüsse erforderliche Stimmenzahl (Abs. 2), das Verfahren bei Eilbedürftigkeit (Abs. 3) und das im Bereich der Rentenversicherung geltende abweichende Stimmquorum (Abs. 4).

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