2.1 Beschlussfähigkeit (Abs. 1)
Rz. 3
Beschlussfähigkeit setzt neben der ordnungsgemäßen Ladung sämtlicher Mitglieder (einschließlich Stellvertreter) deren mehrheitliche Anwesenheit und Stimmberechtigung voraus (Satz 1). Da Satz 1 jedoch – hinsichtlich der Mindestanforderungen – kein zwingendes Recht ist, kann die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Dies erfolgt teilweise bei Versicherungsträgern in der Form, dass zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gemacht wird. Nicht stimmberechtigt ist ein Organmitglied. das sein Amt gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 (also bei sofortigem Vollzug eines Amtsenthebungsbeschlusses) nicht ausüben kann. Auch von den Regelungen nach § 63 Abs. 3a oder 4 Satz 1 (Anwesenheitsverbot) betroffene Mitglieder können im Umfang des Anwesenheitsverbots nicht abstimmen. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit kann in der nächsten Sitzung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die erforderliche Anzahl der Mitglieder abgestimmt werden.
2.2 Erforderliche Stimmenzahl (Abs. 2 und 4)
Rz. 4
Bei der erforderlichen "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zu berücksichtigen. Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen finden sich etwa in der gesetzlichen Regelung des § 62 Abs. 2 (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) oder in Satzungsregelungen, die für Änderungen der Satzung die Stimmenzahl von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden fordert.
Rz. 5
Auch die der Vorschrift mit Wirkung ab 1.10.2005 angefügte Regelung zur Rentenversicherung nach Abs. 4 fordert für Beschlüsse des Bundesvorstandes und der Bundesvertreterversammlung der DRV Bund in der neuen Organisationsstruktur eine qualifizierte (Zwei-Drittel-)Mehrheit.
2.3 Verfahren bei Eilbedürftigkeit (Abs. 3)
Rz. 6
In eiligen Fällen können Beschlüsse ohne Sitzung schriftlich gefasst werden (Satz 1). Diese Ausnahme ist jedoch nur bei Eilbedürftigkeit zulässig, weil damit dem Organ die Möglichkeit der Beratung genommen wird. Eilbedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Abwarten bis zur nächsten Sitzung nicht möglich ist. Uneingeschränkt gilt dies für den Vorstand, für die Vertreterversammlung jedoch nur, wenn die Satzung es zulässt (Satz 2), was nur bei einem Teil der Versicherungsträger der Fall ist. Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans, so muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beraten und abgestimmt werden (Satz 3).