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Alle Einnahmen, alle Ausgaben, alle benötigten Verpflichtungsermächtigungen und alle benötigten Planstellen müssen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Der Grundsatz der Vollständigkeit ist dabei in Abs. 1 formuliert. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Vollständigkeit hat bereits das LSG für das Land Niedersachsen hingewiesen (LSG Niedersachsen, Urteil v. 19.1.1983, L 4 Kr 19/81). Ebenso weist das BSG auf die Einhaltung dieses Grundsatzes hin (BSG, Urteil v. 13.7.1999, B 1 A 1/99 R). In seiner Entscheidung bringt das BSG insbesondere zum Ausdruck, dass zur Einhaltung des Vollständigkeit die Angabe aller bei einem Versicherungsträger tätigen Beamten notwendig sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob er für diese Beamten als Dienstherr fungiere. Entscheidend sei vielmehr die Frage, wer die Bezüge dieser Beamten zu tragen habe (§ 145 Abs. 3 SGB VI a. F.).
Im Übrigen sind die Grundsätze der Genauigkeit und Wahrheit zu berücksichtigen. Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sind gewissenhaft zu schätzen, soweit sie in ihrer Höhe noch nicht feststehen. Bei der Schätzung sind sowohl Erfahrungswerte anzusetzen als auch Entwicklungen und evtl. beabsichtigte Veränderungen (z. B. bei der Feststellung der Verwaltungskosten bevorstehender Tarifverhandlungen) mit einzubeziehen. Es dürfen keine vorhersehbaren Einnahmen oder Ausgaben bewusst außer Ansatz bleiben (Verbot der Bildung sog. schwarzer Kassen). Maßgebend für die Veranschlagung ist zur Vermeidung präjudizieller Wirkungen grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Feststellung des Haushaltsplans geltende Recht sowie das Recht, für das das Gesetzgebungsverfahren so weit gediehen ist, dass von einem Inkrafttreten im Laufe des Haushaltsjahres ausgegangen werden muss. So waren bereits die voraussehbaren Ausgaben für die "Mütterrente" im Haushaltsplan aufzunehmen sowie die sich aus der Beitragsnachzahlung (§ 282 SGB VI Nachzahlung wegen Kindererziehung) möglichen Mehreinnahmen. Auch vorgesehene Veränderungen des Beitragssatzes (z. B. die Einführung bzw. Veränderung des Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz zum 1.1.2019 eingeführte paritätische Teilung des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung) sind ggf. einzubringen. Ausnahmen gelten für Anpassungsregelungen (z. B. Rentenanpassung, die eingeplant wird, auch wenn die entsprechende Rechtsgrundlage noch aussteht).
Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern (§ 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 SVHV bzw. § 17 Abs. 1 BHO für die Bundesagentur für Arbeit). § 1 Abs. 1 SVHV schreibt vor, dass für jede Einnahmeart und für jeden Einzelzweck jeweils eine besondere Haushaltsstelle einzurichten ist. So hat das LSG Saarland entschieden, dass korrigierende Nachforderungen dann nicht mehr zeitnah sind, wenn sie mehr als 2 Jahre nach der Rechnungsstellung und nicht innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. Dies gelte aber nicht nur für nachträgliche Korrekturen des Krankenhauses, sondern wegen des Gebots der Waffengleichheit auch für medizinische Überprüfungen der Krankenkassen (LSG Saarland, Urteil v. 18.4.2012, L 2 KR 24/11). Im daran anschließenden Revisionsverfahren hat das BSG die Auffassung des LSG bestätigt (BSG, Urteil v. 18.7.2013, B 3 KR 22/12 R). Die Rechtsauffassung des BSG hinsichtlich des Vortrags, der Zeitablauf für die Begleichung einer "unberechtigten" Forderung des Krankenhauses gegenüber einer Krankenkasse wurde durch das BSG zwischenzeitlich aufgegeben (BSG, Urteil v. 21.4.2015, B 1 KR 7/15 R). "Der bloße Zeitablauf stellt kein die Verwirkung begründendes Verhalten dar" urteilt das BSG im Parallelverfahren (BSG, Urteil v. 21.4.2015, B 1 KR 10/15 R).
Soweit Baumaßnahmen oder größere Beschaffungen, z. B. die Erneuerung von IT-Systemen, oder aber größere Entwicklungsvorhaben geplant sind, sind die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe des § 11 SVHV (§ 24 BHO für die Bundesagentur für Arbeit) zu veranschlagen. Veranschlagungsvoraussetzung ist, dass Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ist beizufügen. Von den Veranschlagungsvoraussetzungen ausgenommen sind die durch Planung entstehenden Kosten.
§ 11 Abs. 2 SVHV (Bundesagentur für Arbeit: § 24 Abs. 2 BHO) definiert Veranschlagungsvoraussetzungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben. Die Veranschlagung im Haushaltsplan setzt voraus, dass Planungen und Schätzungen der Kosten und der Kostenbeteiligung vorliegen. Auch hier ist die Vorlage von Schätzungen hinsichtlich der Folgekosten vorgegeben.
Ausnahme von den Abs. 1 und 2 des § 11 SVHV bzw. den Abs. 1 und 2 ...